Satzung
  

Satzung für den Förderverein Freibad Metten e. V.


§1 Name, Sitz und GeschäftsjahrDer Verein führt den Namen Förderverein Freibad Metten e. V.Der Verein hat seinen Sitz in Metten und ist im Vereinsregister eingetragen.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist:

Den Markt Metten oder dessen Rechtsnachfolger bei Maßnahmen zu unterstützen, die der Erhaltung des Freibades dienen.


Er dient der Förderung der Gesundheit der Allgemeinheit und der Förderung des Schwimmsportes im Interesse der Bevölkerung im Einzugsbereich des Freibades.


Außerdem will der Verein sicherstellen, dass im Freibad in Metten Schwimmsport und Schulsport betrieben werden kann und Kurse zum Schwimmen, Rettungsschwimmen, Gymnastik usw. abgehalten werden können.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. AußerordentlicheMitglieder wie Gemeinden, Firmen, Vereine oder Schulen können dem Verein beitreten.


Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.


Der Vorsitzende kann Nichtmitglieder zu Versammlungen und zur aktiven Mitarbeit zulassen.


Die Mitgliedschaft erlischt:   

  • durch Tod,   
  • durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgt,    
  • durch Ausschluss seitens des Vorstandes,   
  • durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.


Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder und kann ausgesprochen werden    

  • wegen unehrenhaften Verhaltens,    
  • wegen vereinsschädigenden Verhaltens,    
  • wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen über 12 Monate rückständig sind.


Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Anteilmäßige Beiträge für das laufende Jahr werden nicht erstattet.


§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Hauptversammlung der Mitglieder.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:   

  a) die Mitgliederversammlung      b) der Vorstand


§ 7 Die Mitgliederversammlung

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Spätere Anträge können nur durch zustimmenden Beschluss auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden.


Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch ein Ehrenmitglied) eine Stimme.


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Findet sich keine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.


Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist beschlussfähig.Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für:   

  • Satzungsänderungen    
  • Rücknahme von Vorstandsentscheidungen    
  • Vorzeitige Vorstandsauflösung


Berührt eine Satzungsänderung eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einladungsfrist kann verkürzt werden, wenn außergewöhnliche Umstände dazu Anlass geben.


§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Die maximale Anzahl der Beisitzer beträgt  7.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. Der stellvertretende Vorsitzende wird angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.


§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln durch Akklamation zu wählen, auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden erfolgt die Wahl schriftlich und geheim. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 11 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:       

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.       
  • Einberufung der Mitgliederversammlung.       
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.       
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.       
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.


§12 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben einmal jährlich die Aufgabe:   

   a) Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen.  

   b) Die Mittel auf satzungsgemäße Verwendung zu überprüfen.

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der beschlossenen Ausgaben.Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.


§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Metten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Haftung

Der Verein „Förderverein Freibad Metten e. V.“ haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung von Mitgliedern des Vereins, auch die des Vorstands, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vor.


§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Änderung der Satzung wurde beschlossen.


Metten, den 04.05.2017 /Revision 2

 

 

 

 

Aktuelles:

 

Jahreshauptversammlung am 8.September im Grabmeier Keller.

 


Kontakt:


Förderverein
Freibad Metten e.V.

c/o Wolfgang Paukner

Riedfeld 6A

94526  Metten